§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Geschäftspartners erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen, Lieferungen bzw. Belieferungen vorbehaltlos annehmen bzw. vornehmen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und unserem Geschäftspartner zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte.
§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die IC INTRACOM Vertriebs GmbH eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt hat. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Die IC INTRACOM Vertriebs GmbH behält sich vor, den Vertragsabschluß mittels Rechnung zu bestätigen.
  2. Maße, Zeichnungen und Abbildungen etc. sind unverbindlich. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  3. Verbesserungen oder Veränderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen der IC INTRACOM Vertriebs GmbH zumutbar sind.
  4. Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin/Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können.
§ 3 PREISE
  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die IC INTRACOM Vertriebs GmbH an die in ihrem Angeboten enthaltenen Preise 15 Tage ab Angebotsdatum gebunden.
  4. Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc. berechtigten die IC INTRACOM Vertriebs GmbH zu einer entsprechenden Preisanpassung.
  5. Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluß als Grundlage. Preisveränderungen während der Laufzeit des Abrufvertrages berechtigen die IC INTRACOM Vertriebs GmbH zur Preisanpassung.
§ 4 LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT
  1. Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die IC INTRACOM Vertriebs GmbH und setzen die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung der IC INTRACOM Vertriebs GmbH. Entsprechende Dispositionen sind von der IC INTRACOM Vertriebs GmbH nachzuweisen.
  3. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung, für die die Geltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vereinbart ist.
  4. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, sowie aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen insbesondere auch Betriebsstörungen, höhere Gewalt und Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb der IC INTRACOM Vertriebs GmbH, dem ihres Lieferanten oder dessen Unterlieferanten eintreten. In allen diesen Fällen kann der Käufer keinen Verzugsschaden bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  5. Die IC INTRACOM Vertriebs GmbH ist im Falle von ihr nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von zwei Monaten hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerungen länger als zwei Monate dauern, ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist er berechtigt, vom Vertrage zurück zutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der IC INTRACOM Vertriebs GmbH beruhte. Im übrigen ist die Haftung gegenüber Kaufleuten unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen auf das Rücktrittsrecht beschränkt.
§ 5 VERSENDUNG UND GEFAHRENÜBERGANG
  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ auf Rechnung und Gefahr des Kunden der IC INTRACOM Vertriebs GmbH vereinbart. Wenn hinsichtlich des Versandes keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, wird die Beförderung nach bestem Ermessen, aber ohne irgendeine Verantwortung für billigste Verfrachtung vorgenommen.
  2. Soweit der Kunde es wünscht, wird von Seiten der IC INTRACOM Vertriebs GmbH für die Lieferung eine Fracht- und Transportversicherung abgeschlossen; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
  3. Bei Sendungen an die IC INTRACOM Vertriebs GmbH trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der IC INTRACOM Vertriebs GmbH, sowie die gesamten Transportkosten.
§ 6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der IC INTRACOM Vertriebs GmbH sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Etwaige Abzüge werden rückverrechnet.
  2. Lieferungen der IC INTRACOM Vertriebs GmbH erfolgen grundsätzlich gegen Barzahlung, Vorauskasse oder Nachnahme. Eine freie Belieferung ist nur ihm Rahmen einer Bonitätsprüfung möglich wobei ein Einkaufsrahmen (Limit) von der IC INTRACOM Vertriebs GmbH festgelegt wird. Dieser Rahmen kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von uns wider rufen oder geändert werden.
  3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  4. Für kleine Auftragsvolumen berechnen wir einen Mindermengenzuschlag.
  5. Bei Nichtbezahlung trotz Fälligkeit sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Verzugszinsen in Höhe unserer Bankzinsen zu ver rechnen oder Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall sind wir berechtigt, eine allenfalls vereinbarte Anzahlung, mindestens aber 15% des Kaufpreises als Vertragsstrafe zu fordern bzw. einzubehalten. Dieser Betrag gilt auch als Mindestschaden wegen Nichterfüllung. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Käufers sind wir berechtigt, sofort alle offenen Rechnungen fällig zu stellen (Terminverlust).
  6. Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die erste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der Betreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
  7. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Konto der IC INTRACOM Vertriebs GmbH gut geschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks und Wechseln.
  8. Wenn der IC INTRACOM Vertriebs GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck oder einen Wechsel des Kunden nicht einlöst, ist die IC INTRACOM Vertriebs GmbH zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag, ohne besondere vorherige Ankündigung, berechtigt. Die IC INTRACOM Vertriebs GmbH ist insbesondere dazu berechtigt weitergehende Belieferungen von einer Vorauszahlung, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
  9. Die IC INTRACOM Vertriebs GmbH ist dazu berechtigt, ihre Forderungen mit allen sich daraus ergebenden Rechten abzutreten. An die Abtretungsempfänger ist ausschließlich mit schuldbefreiender Wirkung zu zahlen.
§ 7 EIGENTUMSVORBEHALTS­SICHERUNG
  1. Die IC INTRACOM Vertriebs GmbH behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die IC INTRACOM Vertriebs GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch die IC INTRACOM Vertriebs GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Die IC INTRACOM Vertriebs GmbH ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwendung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Käufer ist verpflichtet die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene kosten gegen Feuer- , Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen von Dritten hat der Käufer unverzüglich die IC INTRACOM Vertriebs GmbH schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage erheben kann. Soweit der Dritte nicht dazu in der Lage ist, der IC INTRACOM Vertriebs GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den der IC INTRACOM Vertriebs GmbH entstandenen Ausfall.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt der IC INTRACOM Vertriebs GmbH jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen in der Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der IC INTRACOM Vertriebs GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hievon unberührt. Die IC INTRACOM Vertriebs GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann seitens der IC INTRACOM Vertriebs GmbH verlangt werden, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für die IC INTRACOM Vertriebs GmbH vor genommen. Wird die Kaufsache mit anderen, der IC INTRACOM Vertriebs GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt sich die IC INTRACOM Vertriebs GmbH das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit andern, der IC INTRACOM Vertriebs GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die IC INTRACOM Vertriebs GmbH das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die IC INTRACOM Vertriebs GmbH.
  7. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Die IC INTRACOM Vertriebs GmbH verpflichtet sich dazu, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers in soweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der IC INTRACOM Vertriebs GmbH.
  9. Bei Zahlungsverzug – insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks und Wechseln – ist die IC INTRACOM Vertriebs GmbH dazu berechtigt, ohne das Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt der Käufer in voller Höhe.
§ 8 PRODUKTBILDER
  1. Alle Produktbilder, die im Onlineshop der IC INTRACOM Vertriebs GmbH abgebildet sind, sind Eigentum der IC INTRACOM Vertriebs GmbH bzw. der IC INTRACOM Vertriebs GmbH wurden die Rechte der Veröffentlichung der Bilder gewährt. Ein unautorisiertes Verwenden, Kopieren, Vervielfältigen bzw. Verändern dieser Bilder ist ohne Zustimmung strengstens untersagt.
  2. Alle Produktbilder, die im Onlineshop der IC INTRACOM Vertriebs GmbH abgebildet sind, sind Symbolbilder. Die Produkte können von der Optik variieren, jedoch die technischen Hauptspezifikationen sind gleichwertig. Reklamationen diesbezüglich werden nicht genehmigt!
§ 9 GEWÄHRLEISTUNG
  1. Gewährleistungsrechte des Käufers setzten voraus, dass dieser für den Fall seiner Kaufmannseigenschaft der Ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 378 HGB ordnungsgemäß und fristgemäß nachgekommen ist.
  2. Handelt es sich bei dem Käufer nicht um einen Kaufmann, so sind etwaige Mängel gleichwohl unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme der Mängel, schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf der First ist die IC INTRACOM Vertriebs GmbH frei von der Gewährleistungspflicht.
  3. Soweit von der IC INTRACOM Vertriebs GmbH zu vertretender Mangel an der Kaufsache vorliegt, ist diese nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die IC INTRACOM Vertriebs GmbH dazu verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  4. Ist die IC INTRACOM Vertriebs GmbH zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die von Seite der IC INTRACOM Vertriebs GmbH zu vertreten sind, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  5. In Fällen begründeter Mängelrügen sind über die vorstehenden Ansprüche hinausgehende Ansprüche (z.B. Schadenersatzanspruch aus Gewährleistung bzw. aus positiver Vertragsverletzung bei Vertragsabschluss, Delikt, Unmöglichkeit, Verzug, Fehlschlagen oder Vornahme der Ersatzlieferung pp.) ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung der IC INTRACOM Vertriebs GmbH oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter bzw. eines ihrer Erfüllungsgehilfen.
  6. Fehlt der gelieferten Ware im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges eine zugesicherte Eigenschaft, so sind Schadenersatzansprüche, soweit die Ersatzpflicht auf einer positiven Vertragsverletzung beruht, nur insoweit begründet, als uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten anzulasten ist.
  7. Im übrigen werden Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei der Vertragsverhandlung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Delikt oder aus Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurück zuführen sind, ausgeschlossen.
  8. Sofern von Seiten der IC INTRACOM Vertriebs GmbH, deren gesetzlichen Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt wird, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung der IC INTRACOM Vertriebs GmbH beschränkt. Die IC INTRACOM Vertriebs GmbH erklärt sich bereit, dem Käufer auf Verlangen Einblick in die Versicherungspolizze zu gewähren.
  9. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche über Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
  10. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als vorstehend dargelegt (§ 8 Abs. 1-9), ist ausgeschlossen.
  11. Die Regelung gemäß Pkt. 10 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1.4 Produkthaftunggesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
  12. Soweit die Haftung der IC INTRACOM Vertriebs GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung deren Angestellter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 RÜCKSENDUNG UND UMTAUSCH
  1. Rücksendung oder Umtausch von Handelswaren kann nur nach vorhergehender schriftlicher Vereinbarung erfolgen, sofern die Ware originalverpackt und in neuwertigem Zustand ist. Die Rücknahme von Sonderanfertigungen, Programmen und Verschleißteilen ist ausgeschlossen. Alle anfallenden Frachtspesen gehen zu Lasten des Käufers.
  2. Für den Fall einer vereinbarten Rücksendung oder Umtausch berechnen wir einen angemessenen Betrag als Spesenersatz für Handhabung und Abnutzung der retournierten Ware.
§ 11 SOFTWARE
  1. Soweit Computerprogramme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches und beschränktes Nutzungsrecht eingeräumt. Das heißt, er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.
  2. Bei den zu dem Lieferumfang gehörenden Programmen handelt es sich um von Seiten des Verkäufers ungeprüfte Standard- Software, für deren Funktion, Mängelfreiheit und evtl. Fehlerhaftigkeit der Verkäufer keinerlei Haftung oder Gewährleistung übernimmt.
§ 12 ANWENDBARES RECHT
  1. Für diese Geschäftsbedingungen, sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der IC INTRACOM Vertriebs GmbH und dem Käufer gilt das österreichische Recht als zwingend vereinbart.
  2. Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA und EKAG, jeweils vom 17.07.1973) werden angeschlossen.
§ 13 GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT
  1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstan d der Geschäftssitz der IC INTRACOM Vertriebs GmbH. Die IC INTRACOM Vertriebs GmbH ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der IC INTRACOM Vertriebs GmbH.
§ 14 DATENSCHUTZ

Die IC INTRACOM Vertriebs GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

§ 15 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen berührt. In diesem Falle gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem mutmaßlichen Willen beider Parteien unter Berücksichtigung des gesetzlichen Wortlautes am ehesten entspricht.